Genehmigungsfreiheit
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Grundsätzlich bedarf es eine Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, soweit keine Sonderbestimmungen etwas anderes regelt. So genannte verfahrensfreie Vorhaben werden in Art. 57 der BayBO geregelt. Die in Art. 57 Abs. 2 BayBO genannten Vorhaben sind nicht schlechthin verfahrensfrei, sondern nur dann, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, oder sonstigen städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Satzung bestimmte Anforderungen an diese Vorhaben stellt und die Vorhaben diesen Anforderungen entsprechen.
Wichtig:
- Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nur dann nicht notwendig, wenn alle näher geregelten Anforderungen erfüllt werden;
- ein baurechtlich verfahrensfreies Vorhaben kann einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen, insbesondere z. B. des Denkmalschutzrechts
Genehmigungsfreistellung
Unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO bedürfen bestimmte Bauvorhaben keiner Baugenehmigung. Der Bauherr hat den Antrag auf Genehmigungsfreistellung mit den nach § 3 BauVorlV vorgeschriebenen Unterlagen beim Markt Obergünzburg einzureichen. Die Unterlagen entsprechen im Prinzip den Unterlagen für einen Antrag auf Baugenehmigung siehe Merkblatt.