FAQs zum Thema Garten und Grundstücksgrenzen
Wann ist der Hecken- und Baumschnitt erlaubt?
Das Bundesnaturschutzgesetz gibt primär die bundesweiten Rahmenbedingungen vor. Ganz wichtig hierbei ist § 39 BNatSchG. Ziel der bundeseinheitlichen Vorschriften ist der Schutz des Mini-Ökosystems, das sich innerhalb von Hecken und Baumkronen entwickelt.
Vom 01. März bis 30. September ist es verboten jegliche Gehölze, die außerhalb privat gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, zu schneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen. Bäume, die einen Stammdurchmesser in Brusthöhe von 30 cm haben oder unter besonderen Artenschutz stehen, sollten vorab vom Landratsamt überprüft werden.
Definitionen
Gärtnerisch genutzte Grundfläche (Bayern): | Haus- / Privatgärten, Grünflächen im Geschosswohnungsbau, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen, Erwerbsgartenbau |
Nicht gärtnerisch genutzte Grundfläche: | Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen, sowie Bäume in der freien Landschaft |
Um die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten müssen Bäume und Bepflanzungen wie im Bild beschrieben zurückgeschnitten werden.
Was muss ich bei meiner Grundstückseinfriedung beachten?
Innerhalb von Ortschaften ist es üblich, das eigene Grundstück durch einen Zaun, eine Hecke, eine Mauer oder eine ähnliche Anlage vom Nachbargrundstück abzugrenzen. Wichtig dabei sind vor allem die Grundstücksgrenzen. Diese werden durch das Vermessungsamt festgestellt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Der Grundstückseigentümer, muss die zur Abmarkung notwendigen Maßnahmen dulden. Er muss auch dafür sorgen, dass die Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben.
Bei der Errichtung eines Zaunes empfiehlt es sich grundsätzlich sich mit seinem Nachbarn abzusprechen, denn er ist nicht verpflichtet dies zu dulden. Stimmt der Nachbar der Errichtung zu, so wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Nachbarn künftig zur gemeinschaftlichen Benutzung der Anlage berechtigt sind. Die Unterhaltskosten müssen dann zu gleichen Teilen getragen werden. Solange einer der Nachbarn am Fortbestand der Einfriedung Interesse hat, darf sie ohne seine Zustimmung nicht beseitigt oder geändert werden. Errichtet dagegen ein Grundstückseigentümer den Zaun nur auf dem eigenen Grundstück, so muss der Nachbar dies grundsätzlich hinnehmen. Der Eigentümer muss dann allein für die Instandhaltung aufkommen. Er kann den Zaun auch jederzeit wieder entfernen, ohne das der Nachbar widersprechen könnte.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Muss ich meine Gemeinde über die Einfriedung in Kenntnis setzen?
Bei der Anlage und Ausgestaltung von Einfriedungen ist auch das öffentliche Baurecht zu beachten. In manchen Fällen bedarf es einer Genehmigung. Nicht selten enthält auch der Bebauungsplan nähere Vorschriften über Einfriedungen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich deshalb, sich beim Bauamt zu informieren.
Kontakt Bauamt:
08372 92 00 31 oder -32
bauamt(at)oberguenzburg.de
Welche Grundregeln gelten für Grenzabstände von Pflanzen?
Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken (Weinstöcke und Hopfenstöcke). Andere Pflanzen (Sonnenblumen), insbesondere Stauden (Rittersporn), brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand einzuhalten. Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses: Ist es bis zu 2 Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist es höher als 2 Meter, so muss es auch mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt gehalten werden. Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze.
Es wird gemessen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Was ist beim Überhang von Zweigen und eindringenden Wurzeln zu beachten?
Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die vom Nachbargrundstück hereingedrungen sind, kann der Eigentümer oder, wenn er vom Eigentümer hierzu ermächtigt worden ist, auch der Mieter oder Pächter an der Grenze abschneiden und entfernen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen. Auch überhängende Zweige darf man an der Grenze abschneiden. Aber auch hier verlangt das Gesetz, dass durch den Überhang eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt. Darüber hinaus muss man dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die störenden Zweige zu entfernen.
Erst nach Ablauf dieser Frist, darf man selbst zur Gartenschere oder Säge greifen. Die Frucht am überhängenden Zweig gehört noch dem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht. Man darf also den Apfel nicht pflücken, vielmehr darf der Nachbar mit dem Apfelpflücker über den Zaun langen und sich seine süßen Früchte vom Zweig holen. Abgefallene Früchte hingegen das sogenannte Fallobst gehören grundsätzlich dem, auf dessen Grundstück sie fallen. Der Nachbar darf sie also nicht vom fremden Grundstück aufsammeln. Steht ein Baum (oder Strauch) auf der Grenze, so stehen die Früchte des Baumes und auch das Holz den Nachbarn zu gleichen Teilen zu.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz